Natürlich Gesund e.V. · Mendelstr. 2, 84030 Ergolding
VR 201297, Amtsgericht Landshut
Neufassung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 6. August 2026
(1) Der Verein führt den Namen „Natürlich Gesund“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Ergolding.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Vereinszweck ist
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Ausbilder, Trainer, Dozenten, etc. können bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG beschäftigt werden, auch Mitglieder.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Zahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(1) Die Sportabteilung(en) des Vereins ist/sind Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Der Verein und seine Sportabteilung(en) erkennen die Satzung und Ordnungen des BLSV an.
(2) Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in einer Sportabteilung des Vereins wird auch deren Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband sowie zu dem für die jeweilige Sportart zuständigen Sportfachverband vermittelt.
(3) Der Verein stimmt der Aufnahme seiner Sportabteilung(en) in den BLSV zu.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Gründungsmitglieder.
(2) Mitglieder einer Sportabteilung des Vereins können ausschließlich natürliche Personen sein. Die übrigen Mitgliedschaftsrechte im Verein bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter; die Beitrittserklärung ist von diesen mit zu unterzeichnen. Das aktive Stimm- und Wahlrecht steht ordentlichen Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu, die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich; eine Ausübung durch die gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
(8) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
(9) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
(10) Jedes Mitglied ist berechtigt die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins zu dem jeweils festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
(1) Die jugendlichen Mitglieder sowie die in der Jugendarbeit des Vereins Tätigen bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig.
(2) Das Nähere, insbesondere zu Jugendversammlung und Jugendleitung, regelt eine vom Vorstand zu beschließende Jugendordnung. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(3) Der Vereinsjugend stehen die ihr vom Verein zugewiesenen Mittel zur eigenständigen Verwaltung zur Verfügung; die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer des Vereins.
(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder haben keine Geldbeiträge zu leisten.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern.
(2) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vereinspräsidenten und dem Vizepräsidenten. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur für den Fall der Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
(4) Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige ordentliche Mitglieder.
(5) Die Aufgaben eines Schatzmeisters können unter der Verantwortung des Vereinspräsidenten von einem gem. § 30 BGB bestellten Vertreter wahrgenommen werden. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
(1) Der Vorstand hat das Recht freiwillige Beauftragte zu ernennen, welche den Vorstand in definierten Aufgabenbereichen unterstützen. Diese delegierbaren Aufgabenbereiche werden vom Vorstand definiert und sind sinnstiftend zur Erreichung des Vereinszwecks nach § 2 dieser Satzung. Dafür wird die Stelle des oder der Vorstandsbeauftragten für mindestens 14 Tage ausgeschrieben. Das Mitglied oder die Mitglieder werden mittels einfacher Mehrheit des Vorstandes ernannt und im Anschluss in Textform im Verein verkündet.
(2) Vorstandsbeauftragte werden vom neugewählten Vorstand maximal für die Amtszeit des Vorstands ernannt. Erneute Berufungen durch folgende Vorstände sind möglich.
(3) Vorstandsbeauftragte sind gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden und legen der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeiten vor. Alle ordentlichen Mitglieder können Vorstandsbeauftragte werden. Der Vorstand hat jederzeit das Recht einen Vorstandsbeauftragten abzuberufen.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Vereinigung mehrerer oder aller Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
(2) Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist bei Bedarf unterschritten werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist auch der Vizepräsident verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren-) Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: (Name, Vorname, Anschrift, ggf. (wenn nötig) Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung).
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Menschenskinder e.V., Lindenstraße 58, 84030 Ergolding, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Liquidatoren sind der Präsident und Vizepräsident als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Diese Neufassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6. August 2026 beschlossen.
Robert Peckl
Präsident · für den Vorstand des Natürlich Gesund e.V.
Diese Neufassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6. August 2026 beschlossen.
Robert Peckl
Präsident · für den Vorstand des Natürlich Gesund e.V.